08.02.2009 | Iñaki IRIONDO | GASTEIZ | GARA, 6.2.2009 (Original in spanischer Sprache)

Kandidaturen zu Wahlen nicht leichtfertig verbieten

Der Sonderbeauftragte der UNO Menschenrechtskommission veröffentlichte am 5. Februar 2009 einen Bericht, in dem er sich über die Leichtigkeit, mit der der spanische Staat Verbote von (baskischen) Parteien und Wahllisten betreibt, höchst alarmiert zeigt. Grund zur Sorge sind vor allem die vagen und vielfältigen Bestimmungen, auf Grund derer das spanische Parteiengesetz ein Verbot politischer Organisationen erlaubt.

Der Sonderbeauftragte der UNO für den Schutz von Menschen- und Bürgerrechten im Kampf gegen den Terrorismus, Martin Scheinin, veröffentlichte einen neuen Bericht über seine “Mission in Spanien (als Ergebnis seines Spanienbesuchs im Mai 2008)”. Zusätzlich zu den Themen, die er bereits in seinem Bericht vom 27. Oktober adressierte, zeigt er sich insbesondere alarmiert über die vagen Formulierungen der entsprechenden Paragraphen des Parteiengesetzes (Ley de Partidos Politicos), die in vielen Füllen Verbote politischer Parteien und Wahllisten erlauben, während gleichzeitig die Verfahrensweise den Betroffenen keine ausreichende Prozess-Sicherheit biete. Dies ist im Moment von besonderer Bedeutung, da Wahlen anstehen und juristische Verfahren eingeleitet wurden, um die Teilnahme zweier (baskischer) Wahllisten (der Partei Askatasuna und der Wahlliste D3M) an den Wahlen am 1. März 2009 zu verbieten.

Einschränkung fundamentaler Rechte

Der Sonderbeauftragte sieht sich genötigt, nochmals zu wiederholen, dass Anti-Terror-Maßnahmen nicht dazu benutzt werden dürfen, die Rechte von Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs), Medien oder politischen Parteien zu beschneiden. Jede Maßnahme, die die Ausübung fundamentaler Rechte einer demokratischen Gesellschaft beeinträchtigt, darf nur unter Einhaltung präziser Kriterien auf gesetzlicher Grundlage, in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit erfolgen.

In seinem Bericht für den Menschenrechtsausschuss der UNO versichert der Sonderbeauftragte, er sei sich der komplexen Situation in Spanien bewusst, in der die ETA in der Lage sein könne, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel einige unbewaffnete Organisationen zu lenken und zu benutzen. Trotzdem habe er Bedenken über die Definitionen, die hier dem Konzept einer “terroristischen Organisation” zugrunde liegen, weil sie keine ausreichende Präzision bieten und auch auf Aktivitäten angewendet werden können, die außerhalb terroristischer Verbrechen liegen. Dies sei insbesondere in einem Kontext von Bedeutung, in dem Aktivitäten verschiedener Gruppen, darunter Medien, politische Gruppen und basisdemokratische Organisationen wegen angeblicher Verbindungen zu Terroristen strafrechtlich verfolgt werden.

Zu viele Möglichkeiten für ein Verbot

Wortwörtlich schreibt der Sonderbeauftragte, er sei beunruhigt darüber, welche Vielfalt an Bestimmungen des Parteigesetzes Verbote möglich machen. Denn diese Bestimmungen können so interpretiert werden, dass sie auch für jede politische Partei zutreffen, die mit friedlichen Mitteln ähnliche politische Ziele verfolgt, wie terroristische Gruppen.

In diesem Zusammenhang empfiehlt der Sonderbeauftragte Spanien nachdrücklich, die unbestimmten Formulierungen des Parteiengesetzes (Ley de Partidos Polticos) so zu ändern, dass sie internationale Prinzipien, die bei jeder Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung beachtet werden müssen, erfüllen.

Wählergruppen

Von besonderer Bedeutung für die aktuelle politische Situation, in der die Staatsmaschinerie die Verbote zweier Wahllisten vorbereitet, ist die Auseinandersetzung der UNO mit den juristischen Maßnahmen, die dazu gedacht sind, politische Listen an der Kandidatur zu einer Wahl zu hindern, insbesondere wenn dies mit Verbindungen zu politischen Parteien begründet wird, die ihrerseits wegen ihrer Verbindung zu einer terroristischen Organisation verboten wurden. Für die von solchen Maßnahmen bedrohten Personen fordert der UNO-Sonderbeauftragte auf die bestmöglichste Art und Weise Schutz und Verfahrenssicherheit. Er ergänzt, dass dies von besonderer Wichtigkeit sei, wenn es sich um Wahllisten handelt, die sich nur dazu gegründet haben, um an Wahlen teilzunehmen und für die es deshalb kein belastendes Material über frühere Aktivitäten dieser Gruppierung gibt.

Übersetzung: Uschi Grandel (leicht gekürzt, Erläuterungen in Klammern)

Link zur Originalversion in GARA

Ergänzung: am 1. März 2009 wird in den zur CAV (Comunidad Autonoma Vasca) zusammengefassten drei baskischen Provinzen ein neues Regionalparlament gewählt. Die spanische Regierung hat den obersten Gerichtshof aufgefordert, die beiden baskischen Wahllisten Askatasuna (Freiheit) und D3M (Demokratie für drei Millionen – bezogen auf die Einwohnerzahl des Baskenlandes) zu verbieten. Der oberste Gerichtshof fällt sein Urteil in Kürze. Am Donnerstag, den 5. Februar 2009 veröffentlicht der UNO Sonderbeauftragte für die Einhaltung von Menschen- und Bürgerrechten seinen Bericht, in dem er von der spanischen Regierung klarere Grenzen für den Entzug politischer Grundrechte und mehr Schutz der betroffenen Personen fordert. Nach Einschätzung von Julen Arzuaga, Anwalt der baskischen Menschenrechtsorganisation Behatokia, ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung des UNO-Berichts kein Zufall. Er zeigt die Besorgnis des UNO-Sonderbeauftragten über die Menschen- und Bürgerrechtssituation im Baskenland, insbesondere über die erneuten Verbote von Parteien und Organisationen kurz vor einer Wahl im Schnellverfahren.

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